Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht keine rügebezogene Beurteilung der Beschwerdelegitimation (grundlegend BGE 137 II 30 E. 2.3). Die Beschwerdebefugnis ist somit gesondert von den zulässigen Beschwerdegründen zu prüfen. Die verfügungsbelastete Beschwerdeführerin hat ohne Weiteres ein unmittelbares und damit schutzwürdiges Interesse beziehungsweise einen praktischen Nutzen an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007; Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art.