Einer Gutheissung des Baugesuchs würde nach wie vor die fehlende Umweltverträglichkeit entgegenstehen. Bei dieser Ausgangslage fehle es der Beschwerdeführerin von vornherein an einem Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerde, weshalb auf diese nicht einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen (Gemeinderat, Duplik vom 10. Juli 2024, Rz. 9 ff., act. 392 f.). 3 von 15 2.2