Der Gemeinderat macht geltend, das Baugesuch der Beschwerdeführerin sei nicht einzig wegen der fehlenden Zonenkonformität, sondern auch mangels Umweltverträglichkeit abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe die Abweisung des Baugesuchs jedoch nur hinsichtlich der verneinten Zonenkonformität angefochten. Zur Verneinung der Umweltverträglichkeit des Bauprojekts fehlten jegliche Ausführungen, weshalb der Entscheid insoweit als unangefochten zu gelten habe. Damit würde es der Beschwerdeführerin auch nicht helfen, wenn die Zonenkonformität in ihrem Sinn beurteilt würde. Einer Gutheissung des Baugesuchs würde nach wie vor die fehlende Umweltverträglichkeit entgegenstehen.