Die Vorinstanzen werden gesondert zu prüfen haben, ob mit Blick auf den aktuell verwendeten Brecher ein Betrieb der Recyclinganlage im Rahmen der bisherigen Bewilligung überhaupt noch zulässig ist beziehungsweise, ob diesbezüglich ein Bewilligungsverfahren (samt der räumlich und funktional zusammenhängenden Anlagen) durchgeführt werden muss. Im Zuge dessen wird insbesondere auch abzuklären sein, inwiefern sich die ausgewiesene mobile Verwendung des Brechers mit den vorstehend ausgeführten Gestaltungsplanvorschriften vereinbaren lässt (vgl. E. 1.2). 2. Schutzwürdiges Interesse und Streitgegenstand 2.1