Nicht geprüft wurde, ob der neue im Einsatz stehende Brecher bewilligungsfähig ist. Die in diesem Kontext erhobenen Rügen sind vorliegend nicht vom Streitgegenstand umfasst. Die Vorinstanzen werden gesondert zu prüfen haben, ob mit Blick auf den aktuell verwendeten Brecher ein Betrieb der Recyclinganlage im Rahmen der bisherigen Bewilligung überhaupt noch zulässig ist beziehungsweise, ob diesbezüglich ein Bewilligungsverfahren (samt der räumlich und funktional zusammenhängenden Anlagen) durchgeführt werden muss.