Die Beschwerdeführenden weisen zu Recht darauf hin (vgl. Beschwerdeantwort vom 18. März 2024, Rz. 46, act. 327 f.), dass offenbar die ursprünglich bewilligte Brechanlage (Typ UR 900 x 2250 / ES 6340; UVB 1995, Ziffer 3.2, S. 9, act. 18 [BVUAFB.98.1120]) nicht mehr verwendet wird und stattdessen ein anderer Brecher im Einsatz steht (GIPOREC R 131 C GIGA Brecher, vgl. UVB 2021, Anhang B-3, act. 13). Indessen bildete im vorinstanzlichen Verfahren lediglich die Beurteilung der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Betriebsregimes mit Erhöhung der Umsatzmengen der Recyclinganlage Beurteilungsgegenstand. Nicht geprüft wurde, ob der neue im Einsatz stehende Brecher bewilligungsfähig ist.