UVPV in Verbindung mit Nr. 40.7 Bst. a Anhang UVPV). Aufgrund der erheblichen Erhöhung der behandelten Umsatzmengen im Umfang von ca. 38'750–48'750 t pro Jahr ist von einer Verstärkung der bestehenden Umweltbelastungen auszugehen. Mithin liegt eine wesentliche Betriebsänderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a UVPV vor (vgl. BGE 133 II 181 E. 6.2). Infolgedessen unterliegt der Brecher respektive die Recyclinganlage (samt den räumlich und funktional zusammenhängenden Anlagen) einer erneuten umweltrechtlichen Beurteilung im Rahmen einer UVP mit entsprechender kantonaler Zustimmung. Die mit dem geänderten Betriebsregime einhergehenden raum- und umweltrelevanten