2 von 15 UWR). Die Brechanlage fällt unter den Anlagetyp Nr. 40.7 gemäss Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 und ist ab einer Trennung beziehungsweise mechanischen Behandlung von mehr als 10'000 t Recyclingmaterial (Abfälle im umweltrechtlichen Sinn, vgl. Art. 7 Abs. 6 Bundesgesetz über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG] vom 7. Oktober 1983) einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a USG unterstellt (Art. 1 UVPV in Verbindung mit Nr. 40.7 Bst.