Bevor der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren über ein Vorhaben entscheidet, das massgeblich von umweltrechtlichen Vorschriften betroffen ist, holt er die Zustimmung des zuständigen Departements ein (§ 31 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern [EG Umweltrecht, EG UWR] vom 4. September 2007; vgl. § 63 Abs. 1 lit. g Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). Eine kantonale Zustimmung ist namentlich für Vorhaben nötig, die der UVP unterliegen (§ 31 Abs. 2 lit. c EG