In der angrenzenden Wohnzone 2 (W2) ist grundsätzlich die ES II einzuhalten, wobei für die im Bauzonenplan punktiert bezeichneten lärmvorbelasteten Flächen die ES III gilt (§ 10 Abs. 1 BNO). Massgeblich ist sodann der Gestaltungsplan "V._____" vom 26. Juni 1991 (genehmigt durch die Gemeindeversammlung am [...]; letztmals geändert am [...], genehmigt durch den Regierungsrat am [...]), in dessen Perimeter sich die Parzellen fff und iii befinden. Art. 8.2 des Gestaltungsplans "V.__