Gemäss geltender BNO liegen die zum Betrieb der Beschwerdeführerin gehörenden Parzellen eee, fff und iii in der Arbeitszone. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BNO sind in der Arbeitszone Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BNO). In der Arbeitszone gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III (§ 10 Abs. 1 BNO). In der angrenzenden Wohnzone 2 (W2) ist grundsätzlich die ES II einzuhalten, wobei für die im Bauzonenplan punktiert bezeichneten lärmvorbelasteten Flächen die ES III gilt (§ 10 Abs. 1 BNO).