a Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979) sowie dem – unabhängig vom umweltrechtlich motivierten (vgl. BGE 136 II 263 E. 8.3) – Schutz der Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterung (Art. 3 Abs. 3 Bst. a RPG). Insofern liegen gewichtige öffentliche Interessen vor, weshalb vorliegend auf die in Kraft stehenden Vorschriften der Arbeitszone gemäss § 16 BNO abzustellen ist. 1.2