Die aktuell geltenden Bestimmungen zur Arbeitszone gemäss § 16 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q._____ vom (...) (genehmigt durch den Regierungsrat am (...)) bilden Ausfluss der raumplanungsrechtlichen Grundsätze, namentlich einer zweckmässigen Zuordnung von Wohn- und Arbeitsgebieten (Art. 3 Abs. 3 Bst. a Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979) sowie dem – unabhängig vom umweltrechtlich motivierten (vgl. BGE 136 II 263 E. 8.3) – Schutz der Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterung (Art. 3 Abs. 3 Bst.