Solche Bestimmungen sind zwingend anzuwenden, auch wenn die Rechtsänderung erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist; neu in Kraft getretene Bestimmungen sind daher erst recht bei der erstmaligen (nachträglichen) Bewilligung eines formell rechtswidrigen Betriebs anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020 E. 8.2 [nicht publiziert in BGE 146 II 304]). Die aktuell geltenden Bestimmungen zur Arbeitszone gemäss § 16 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q.