Grundsätzlich fraglich ist, ob die von der Beschwerdeführerin zitierte Praxis auf das vorliegende Projekt, welches die Erhöhung der verarbeiteten Mengen an Recyclingmaterial zum Gegenstand hat, überhaupt Anwendung findet. Jedenfalls kann sie nicht auf Rechtsvorschriften angewendet werden, die zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden sind (BGE 126 II 522 E. 3b/aa). Solche Bestimmungen sind zwingend anzuwenden, auch wenn die Rechtsänderung erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist;