Vorab ist in zeitlicher Hinsicht das anwendbare Recht auf kommunaler Ebene zu bestimmen. Dahingehend macht die Beschwerdeführerin (sich selbst widersprechend; vgl. hinten E. 4) geltend, das Vorhaben sei nach den bisherigen Bestimmungen zur Gewerbezone zu beurteilen, da diese – im Gegensatz zur geltenden Arbeitszone – auch stark störende Betriebe zugelassen hätte (vgl. Replik, Rz. 33, act. 365). Sie verweist dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von ohne Bewilligung erstellten oder geänderten Bauten in der Regel der Rechtszustand im damaligen Zeitpunkt massgeblich sein soll (vgl. BGE 123 II 248 E. 3 a/bb; 102 Ib 64 E. 4).