Die restlichen drei Viertel der Verfahrenskosten sind entsprechend dem materiellen Ausgang des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt, da keine der Parteien anwaltlich vertreten war (§ 29 Abs. 1 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 364.90, insgesamt Fr. 2'864.90, werden zu ¾, das heisst mit Fr. 2'148.70, der Beschwerdeführerin A._____ GmbH und zu ¼, das heisst mit Fr. 716.20, der Einwohnergemeinde Q._____ auferlegt.