Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nach der festgestellten Gehörsverletzung, die geheilt werden konnte, ist es gerechtfertigt, einen Viertel der Verfahrenskosten vorweg der Einwohnergemeinde Q._____ aufzuerlegen. Die restlichen drei Viertel der Verfahrenskosten sind entsprechend dem materiellen Ausgang des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.