Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Dieser formelle Fehler konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat geheilt werden. Die begangene Gehörsverletzung ist allerdings bei der Verlegung der Kosten angemessen zu berücksichtigen. In materieller Hinsicht erweisen sich die zahlreichen Rügen der Beschwerdeführerin hingegen allesamt als unbehelflich und der angefochtene Entscheid als rechtskonform. Dies führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde. 15 von 16 10.2