mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_459/2023 vom 12. August 2024 E. 9.3). Nach dem Gesagten besteht für den Regierungsrat daher derzeit kein Grund, am prinzipiellen oder bauprojektbezogenen Funktionieren des QS-Systems der Beschwerdegegnerin zu zweifeln. Die gegenteiligen Rügen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. 10. Zusammenfassung und Kostenverlegung 10.1