Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als unbegründet. Auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der behördlichen Praxis im Zusammenhang mit der Herausgabe von Messberichten ist im Übrigen nicht weiter einzugehen, da sie über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgeht, welcher auf das hier umstrittene Bauvorhaben beschränkt ist. 9. Qualitätssicherung 9.1