je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich sodann in der jüngeren Vergangenheit eingehend mit den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Themen "Hochrechnungsfaktor" und "Reflexionen" auseinandergesetzt und hat die vom METAS empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen als tauglich qualifiziert (Urteile des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8.3 und 8.4 und 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 6.3; bestätigt in 1C_459/2023 vom 12. August 2024 E. 10). Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als unbegründet.