Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass es bei adaptiven Antennen möglich sei, durch Abnahmemessungen die Einhaltung der Grenzwerte nachträglich zu überprüfen. Sie führt aus, dass der zur Rettung der 5G-Mobilfunktechnologie bei METAS bestellte technische Bericht "Messmethode für 5G- NR-Basisstationnen im Frenquenzbereich bis zu 6 GHz, vom 20. April 2020" nicht praxistauglich sei. Messbar seien lediglich die sogenannten Signalisierungskanäle. Die "weitaus zahlreicheren und weitaus schneller rotierenden Datenbeams dagegen", könnten selbst mit modernsten Messgeräten nicht erfasst werden, da sie "im Millisekunden-Intervall ihre Position wechseln".