12 von 16 Die BERENIS wies aber trotzdem darauf hin, das weiterführende Untersuchungen unter standardisierten Bedingungen notwendig seien, um diese Phänomene und Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Grenzwertanpassungen wurden keine empfohlen (a.a.O., S. 9). Der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass die BERENIS auch unterhalb des Anlagegrenzwerts von 5,0 V/m schwerwiegende Gesundheitsschäden festgestellt habe.