11 von 16 der NISV entspricht. Ob im Rahmen des zur Bewilligung unterbreiteten Vorhabens ein sinnvoller Mobilfunkbetrieb möglich ist, ist dagegen grundsätzlich Sache der betreffenden Infrastrukturbetreiberin und für das Bewilligungsverfahren unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.1). Mit ihrem Einwand, dass ein effizienter Betrieb der Antennenanlage mit der im Standortdatenblatt angegebenen Leistung nicht möglich sei, vermag die Beschwerdeführerin daher die Rechtmässigkeit der Baubewilligung von vornherein nicht infrage zu stellen.