Eine neue Mobilfunkanlage darf nur bewilligt werden, wenn gestützt auf eine rechnerische Prognose sichergestellt ist, dass die Grenzwerte voraussichtlich eingehalten werden können (Art. 4 f. NISV). Grundlage dieser Berechnung ist – wie bereits in Ziffer 3.3.2 erwähnt – das von der Inhaberin oder vom Inhaber der geplanten Anlage einzureichende Standortdatenblatt (Art. 11 Abs. 1 NISV), welches sich auch zur äquivalenten Strahlungsleistung (ERP; Art. 3 Abs. 9 NISV) einschliesslich der Hauptstrahlrichtung der Antennen zu äussern hat. Die entsprechenden Angaben liegen der jeweiligen Baubewilligung zugrunde und sind für den Antennenbetreiber verbindlich;