NISV angesiedelt sind (vgl. bereits vorne, E. 3.2). Wenn schon die Immissionsgrenzwerte bloss über eine gemittelte Zeitdauer eingehalten werden müssen, erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, auch die Anlagegrenzwerte dieser über sechs Minuten gemittelten Berechnung zu unterstellen (vgl. ALEXANDER REY, Mobilfunkanlagen: Verhältnis von Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und Baurecht, insbesondere Bauverfahrensrecht, in: URP 2021 S. 153 ff., S. 175 f.).