wisse Betriebsdauer der Anlage gemittelte Berechnung der Belastungen im Umweltrecht generell nicht unüblich, sondern eher die Norm (vgl. etwa Anhang 3 Ziffer 32 [Strassenlärm] beziehungsweise Anhang 6 Ziffer 32 [Industrie- und Gewerbelärm] der Lärmschutz-Verordnung [LSV] vom 15. Dezember 1986). Es ist sodann zu beachten, dass Anlagegrenzwerte vorsorgliche Emissionsbegrenzungen darstellen, also das Vorsorgeprinzip konkretisieren und weit unterhalb der Schwelle der Immissionsgrenzwerte von Anhang 2 NISV angesiedelt sind (vgl. bereits vorne, E. 3.2).