Hierbei ist anzumerken, dass der NISV die Mittelung von Immissionen keineswegs fremd ist. Auch die Immissionsgrenzwerte in den für den Mobilfunk massgebenden Frequenzen müssen nicht in jedem Moment, sondern über sechs Minuten gemittelt eingehalten werden (vgl. Anhang 2 Ziffer 11 Abs. 1 NISV). Die in Anhang 1 Ziffer 61 Abs. 1 lit. d NISV festgehaltene Regelung, wonach Anlagen, die weniger als 800 Stunden pro Jahr senden, von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte entbunden sind, basiert ebenfalls auf dem Grundsatz, dass die in Anhang 1 Ziffer 64 NISV festgehaltenen vorsorglichen Anlagegrenzwerte relevant werden, wenn sie auf Dauer überschritten werden. Ganz grundsätzlich ist eine über eine ge-