Es ist der Beschwerdeführerin insoweit recht zu geben, als die Anwendung des Korrekturfaktors dazu führen kann, dass kurzzeitig mehr Sendeleistung abgestrahlt wird als die für die Beurteilung der Einhaltung des Anlagegrenzwerts massgebende Sendeleistung. So kommt die Abteilung für Umwelt BVU in ihren Berechnungen zum Schluss, dass in Folge der Anwendung des Korrekturfaktors beim OMEN 4 eine maximal mögliche elektrische Feldstärke von 6,96 V/m resultiert, welche damit kurzfristig höchstens 40 % über dem Anlagegrenzwert von 5,0 V/m liegt (vgl. Stellungnahme vom 10. August 2023, S. 4 f., act. 78 f. und Beilage).