führte er diesen Grundsatz in detaillierter Form aus, indem er in Abs. 2 bis 4 von Anhang 1 Ziffer 63 NISV den erwähnten Korrekturfaktor für die maximale ERP definierte, der angewendet werden darf, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.3). 5.3