AS 2019 1491) verankerte er unter anderem in Anhang 1 Ziffer 63 NISV den Grundsatz, dass die Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme von adaptiven Antennen bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands (in dem die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 Ziffer 64 NISV eingehalten werden müssen) zu berücksichtigen ist. Mit der Änderung vom 17. Dezember 2021 (Inkrafttreten am 1. Januar 2022; AS 2021 901) führte er diesen Grundsatz in detaillierter Form aus, indem er in Abs. 2 bis 4 von Anhang 1 Ziffer 63