9 von 16 Als massgebender Betriebszustand galt vor der Einführung des Korrekturfaktors für adaptive Antennen stets der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (sog. "Worst- Case-Szenario"; vgl. Anhang 1 Ziffer 63 NISV in der Fassung AS 2000 213). Die Einführung adaptiver Antennen erforderte eine Anpassung der NISV. Der Bundesrat nahm diese Anpassung in zwei Schritten vor: Mit der Änderung vom 17. April 2019 (Inkrafttreten am 1. Juni 2019; AS 2019 1491) verankerte er unter anderem in Anhang 1 Ziffer 63