Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass durch die Anwendung des "betrügerischen Korrekturfaktors" gemäss Ziffer 63 Anhang 1 NISV, welcher vom Bundesgericht immer noch nicht anerkannt sei, die Strahlenbelastung in ihrem Fabrikationsgebäude sogar 50 % über dem erlaubten Anlagegrenzwert von 5,0 V/m liege. Das BAFU und die kantonalen Umweltämter würden behaupten, dass "durch die im Millisekunden-Takt wild in einem 120°-Kreissektor herumtanzenden Strahlenkeulen (Datenbeams) die Gesamtbelastung im bestrahlten Sektor reduziert" werde, da ja nicht alle Beams mit voller Leistung im Einsatz seien.