Käme es in Zukunft tatsächlich zu einer Erhöhung des Fabrikgebäudes und damit zu neuen OMEN, müsste die Beschwerdegegnerin ohnehin eine neue Berechnung der elektrischen Feldstärken vornehmen und die Emissionen der Anlage gegebenenfalls so anpassen, dass es an den neuen OMEN nicht zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts kommt. Die Abteilung für Baubewilligungen BVU ist daher bei der Berechnung der Strahlenprognose des OMEN 4 zu Recht von der gegenwärtigen Nutzung der Parzelle ccc ausgegangen. 8 von 16 5. Korrekturfaktor 5.1