Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Plan ableiten, handelt es sich doch dabei um eine durch die Beschwerdeführerin selbst angefertigte laienhafte Skizze. Käme es in Zukunft tatsächlich zu einer Erhöhung des Fabrikgebäudes und damit zu neuen OMEN, müsste die Beschwerdegegnerin ohnehin eine neue Berechnung der elektrischen Feldstärken vornehmen und die Emissionen der Anlage gegebenenfalls so anpassen, dass es an den neuen OMEN nicht zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts kommt.