Eine grosse Wahrscheinlichkeit der bevorstehenden Erweiterung des Fabrikgebäudes ist ebenfalls nicht ersichtlich, da sich die Beschwerdeführerin weder zum Zeitplan noch zum Grund der geplanten Aufstockung des Fabrikgebäudes äussert. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Plan ableiten, handelt es sich doch dabei um eine durch die Beschwerdeführerin selbst angefertigte laienhafte Skizze.