Wie die Beschwerdeführerin selbst angibt, steht auf ihrer Parzelle ccc ein 7,5 m hohes Fabrikgebäude. Die Parzelle ccc ist folglich vollständig überbaut. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die geplante Nutzungserweiterung durch die Erhöhung des Fabrikgebäudes um zwei Stockwerke bereits Gegenstand eines Baubewilligungsverfahren ist. Eine grosse Wahrscheinlichkeit der bevorstehenden Erweiterung des Fabrikgebäudes ist ebenfalls nicht ersichtlich, da sich die Beschwerdeführerin weder zum Zeitplan noch zum Grund der geplanten Aufstockung des Fabrikgebäudes äussert.