Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts denkbar bei einer mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Erweiterung eines Gebäudes; bei einer unüberbauten Fläche einer nur teilweise überbauten Parzelle, die wie ein separates unüberbautes Grundstück behandelt werden könnte; bei Ruinengrundstücken oder auf ausserordentlich untergenutzten Parzellen (Urteil des Bundesgerichts 1A.194/ 2001 vom 10. September 2002 E. 2). Bezüglich Nutzungsreserven in bestehenden Gebäuden oder auf bereits bebauten Grundstücken empfiehlt das BAFU, die zum Zeitpunkt der Beurteilung vorliegende Nutzung von Gebäuden und Grundstücken zugrunde zu legen.