Ist die Anlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immis- sions- und Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.2). Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses hat die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 Bst. a NISV). Gestützt auf Art. 12 NISV hat das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: Bundesamt für Umwelt [