Dem Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin (act. 8 ff.) ist zu entnehmen, dass die geplanten neun Antennen im Frequenzbereich zwischen 700 und 3'600 MHz senden, womit der Anlagegrenzwert der vorliegend zu beurteilenden Antennenanlage 5,0 V/m beträgt (Anhang 1 Ziffer 64 NISV). Gemäss Ziffer 5 des Standortdatenblatts beträgt die elektrische Feldstärke am OMEN 4 4.95 V/m, womit der Anlagegrenzwert grundsätzlich eingehalten wäre. Die Beschwerdeführerin moniert jedoch eine falsche Berechnung der elektrischen Feldstärke am OMEN 4. Falsch sei zunächst die Ermittlung der direkten Distanz zwischen dem OMEN und der Antenne.