Als OMEN gelten namentlich Räume, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 Bst. a NISV). An diesen haben die Sendeantennen im massgebenden Betriebszustand den Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke von 5,0 V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich im Frequenzbereich von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich im Frequenzbereich um 1'800 MHz und darüber senden (Anhang 1 Ziffer 64 NISV). 3.3 3.3.1