Mit den Anlagegrenzwerten hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). An Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) haben ortsfeste Mobilfunkanlagen den Anlagegrenzwert im massgebenden Betriebszustand einzuhalten (Anhang 1 Ziffer 65 NISV). Als OMEN gelten namentlich Räume, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 Bst.