Für den Schutz von Menschen vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999. Diese regelt die Emissionsbegrenzungen sowie die Immissionsgrenzwerte für Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Anhang 1 Ziffer 6 sowie Anhang 2 NISV).