Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Überprüfung der Strahlenprognose am Standort ihres Fabrikgebäudes (OMEN 4) durch die Abteilung für Baubewilligungen BVU fehlerhaft erfolgt sei und eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts vorliege (vgl. Beschwerde, act. 58). Im Schreiben der Beschwerdeführerin an den Gemeinderat vom 14. Mai 2023 wird näher ausgeführt, weshalb die Überprüfung der Strahlenprognose fehlerhaft erfolgt sein soll. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen. 3.2