Hinzu kommt schliesslich, dass es der Gemeinderat unterliess, bei der Abteilung für Baubewilligungen BVU eine Stellungnahme zur Einwendung einzuholen, obwohl er hierzu gemäss § 56 Abs. 1 BauV verpflichtet gewesen wäre (vgl. Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU vom 10. August 2023, S. 2, act. 80). Auch darin ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. 2.6