Anzumerken ist, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs selbst dann vorläge, wenn man der Argumentation des Gemeinderats folgen würde. Denn der Gemeinderat hätte in seinem Entscheid im Rahmen seiner Begründungspflicht zumindest darlegen müssen, weshalb er die umfangreiche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2023 nicht berücksichtigen wollte. Hinzu kommt schliesslich, dass es der Gemeinderat unterliess, bei der Abteilung für Baubewilligungen BVU eine Stellungnahme zur Einwendung einzuholen, obwohl er hierzu gemäss § 56 Abs. 1 BauV verpflichtet gewesen wäre (vgl. Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU vom 10. August 2023, S. 2, act. 80).