Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einwendungsverfahrens das Recht hatte, eine Replik einzureichen, und dass die nicht berücksichtigte Eingabe vom 14. Mai 2023 rechtzeitig innert erstreckter Frist eingegangen ist. Indem der Gemeinderat die Replik bei seinem Entscheid über die Einwendung unberücksichtigt liess, hat er das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Anzumerken ist, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs selbst dann vorläge, wenn man der Argumentation des Gemeinderats folgen würde.