3 von 16 eine Fristerstreckung verlangte, um die Angaben der Beschwerdegegnerin zu widerlegen; es ging ihr nicht um eine längere Bedenkzeit für den Rückzug der Einwendung. Dies musste auch der Gemeinderat erkannt haben. Andernfalls hätte der Gemeinderat ihr klar und unmissverständlich kundtun müssen, dass weitere Stellungnahmen nicht berücksichtigt würden. 2.5