Zudem ersuchte sie um Zustellung diverser Unterlagen. Der Gemeinderat gewährte ihr in der Folge mit Schreiben vom 28. April 2023 für den Rückzug der Einwendung eine Fristerstreckung bis am 15. Mai 2023 und verwies auf die Möglichkeit, auf der Abteilung Planung und Bau nachträglich Einsicht in die Baugesuchsakten zu nehmen. Die Beschwerdeführerin durfte aufgrund dieses Schriftenwechsels in guten Treuen davon ausgehen, dass sie bis zum Fristende auch eine Stellungnahme zu den ihr zugestellten Unterlagen einreichen darf. Denn aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. April 2023 geht klar hervor, dass sie